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Damit die Investition in der Walbrzych Gemeinde realiesiert werden
konnte, soll man:
I SCHRITT
DEN BESCHLUSS ÜBER DIE BAUBEDINGUNGEN ERLANGEN oder BESCHLUSS ÜBER
LOKALISATION DER ÖFFENTLICHEN INVESTITION
Die o/e Beschlüsse werden von dem Präsident der Stadt Walbrzych
erlassen. Anfrageformulare sind im Stadtamt-Walbrzych einzuholen, in
der Abteilung für Raumordnung und Umweltwirtschaft in der Straße-ul.Matejki
1 Zimmer Nr 34 (II.Stock)
Bemerkungen: das Erlangen der Baubedingungenbeschlüssen oder des
Beschlusses über Lokalisation der öffentlichen Investition wird
gefragt, wenn kein Stadtraumordnungsplan für jede Bauinvestitionen
vorhanden ist, für die Baurechteforschriften die Baugenehmigung
verlangen oder wenn die Anlage oder ein Teil der Anlage anders
genutzt wird.
II SCHRITT - ERWERB DER GRUNDSTÜCKE:
Durch Immobilienankauf oder Rechtserwerb zur Verfügung über
Immobilien zwecks Bau (vererbbares Nutzungsrecht, Pachtkontrakt)
erwirbt man Grundstück von den Beständen der Gemeinde. Alle
Angelegenheiten des Grunderwerbs werden von der Abteilung für
Kommunalvermögenwirtschaft des Stadtamtes geführt. Walbrzych
ul.Matejki 1, Zimmer 18 (l. Stock).
Bestimmung des Gelände wird durch Plan der Raumordnung festgelegt,
oder wenn dieser nicht vorhanden ist, durch Beschlüsse der
Baubedingungen und Lokalisation der öffentlichen Zwecken bestimmten
Investitionen. Jeder hat Recht auf Einsicht in den
Stadtraumordnungsplan als auch kann stadtsgebührengemäß, Auszug
und Zeichnungen aus dem Plan einholen. Auszug aus dem
Stadtraumordnungsplan kann man in der Abteilung für Raumordnung und
Umweltwirtschaft besorgen in der Straße- ul. Matejki 1,
Zimmer Nr 34.
III SCHRITT - PROJEKTANFERTIGEN
Bauprojekt als Anlage zum Baugenehmigungsantrag, soll von einer
bauberechtigten Person angefertigt werden, die Recht zur bestimmten
Projekterstellung hat und Mitglied der entsprechenden Kammer der
Berufsverwaltung ist. Der Bauprojekt sollte alle
Begutachtung-Erfordernisse, Bestimmungen, Genehmigungen und andere
von Vorschriften bestimmten Dokumente enthalten.
IV SCHRITT -
BAUGENEHMIGUNGBESCHLUSS ERLANGEN
Baugenehmigung wird von Kreislandratsamt erlassen. Die
Antragsformulare sind in der Generalkanzlei des Kreislandratsamts in
Watbrzych, ul.Zamkowa Nr 4, Zimmer 6 (Erdgeschoss). Zum Antrag soll
Bauprojekt angelegt werden (4 Exemplare), Erklärung zum Besitz der
Verfügungsrechte über Immobilien zum Bauzweck als auch Beschluß
über Baubedingungen und Lokalisation der öffentlichen Zwecken
bestimmten Investitionen - wenn diese gefragt werden.
V SCHRITT - REALISATIONSBEGINN
Baubeginn kann nach dem Endbescheid der Baugenehmigung erfolgen,
oder nach der Anmeldung der Bauarbeitenfertigung, zu denen man keine
Genehmigung gebraucht. Diese soll an den Kreislandratsamt
eingewiesen werden.
Investitionsträger ist verpflichtet 7 Tage von beabsichtigtem
Baubeginn entsprechende Behörde zu berichten, indem er
Baugenehmigung des Kreis Bauaufsicht Inspektors in Watbrzych - Straße
- ul. Zamkowa Nr 4 als auch des Projektantenaufsicht vorlegt.
VI SCHRITT - ABGABE DES
BAUOBJEKTS
Zuständige Behörde zur Nutzgenehmigungserlass ist der Oberste
Kreisbauaufsicht Inspektor.
Nach Ende der Bauinvestition der Investitionsträger soll:
- schriftliche Mitteilung des Bauende vorlegen, und Nutznießungabsictit
melden (wenn keine Genehmigung zur Nutzbeginn erforderlich ist).
- schriftliche Mitteilung des Bauende vorlegen und Antrag um
Erlaubniserlaß der Nutznießung ( wenn dieser Pflicht vor den
Behörden zusammen mit der Baugenehmigung aufgelegt wurde).
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